Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vertragsbedingungen im Rahmen von Kaufverträgen zwischen der leXsolar GmbH (im Folgenden „Anbieter“) und den in § 1 der AGB bezeichneten Bestellern (im Folgenden „Besteller“).

§ 1 Geltungsbereich

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Anbieters und Verträge mit dem Besteller, die als Unternehmer (§ 14 BGB) oder Verbraucher (§ 13 BGB) handeln, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB”).
Etwaige Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, auch dann nicht, wenn der Anbieter auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

  1. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Anbieter mit ihren Kunden im Sinne des vorstehenden Absatzes schließt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Die Darstellung der Waren (im Katalog oder Online-Shop) beinhaltet kein bindendes Angebot des Anbieters. Es handelt sich um die Aufforderung an den Besteller, dem Anbieter ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.

  1. Jede Bestellung des Bestellers stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages über die bestellte Ware gemäß §145 BGB dar, die der Anbieter sodann annehmen kann. Der Kaufvertrag kommt erst zu Stande, indem der Anbieter dem Besteller eine ausdrückliche Auftragsbestätigung übermittelt oder die bestellte Ware an den Besteller versendet. Für die Annahme steht ihr eine Frist von 14 Tagen zu. Dies gilt auch für die Nutzung des Onlineshops. Insbesondere kommt der Vertrag nicht bereits durch den Versand einer etwaig nach Bestellung automatisch generierten E-Mail an den Besteller zustande. Die Zugangsbestätigung kann aber mit der ausdrücklichen Annahmeerklärung verbunden werden.  Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen (sowie Form, Farbe und Gewicht) bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Bei Nutzung des Online-Shops kann der Besteller aus dem Sortiment des Anbieters Produkte auswählen und diese über den Button „In den Warenkorb legen“ in einem sogenannten Warenkorb sammeln. Über den Button „kostenpflichtig bestellen“ gibt er ein verbindliches Angebot zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Preislisten, Kalkulationen, Zeichnungen, etc., behält sich der Anbieter Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Anbieter erteilt dazu dem Besteller seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit das Angebot nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen angenommen wird, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung sind gesondert zu vergüten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das mit der Rechnungslegung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet, falls der Besteller Unternehmer ist. Ist der Besteller Verbraucher, gilt der Zinssatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug ist oder zahlungsunfähig wird, so werden alle noch offen stehenden Forderungen aus sämtlichen Geschäftsbeziehungen sofort fällig.
  5. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Anbieter berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Der Anbieter haftet im Fall des von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs nur für nachweisbar oder unstreitig festgestellten Schaden.
    (4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller und Übergabe an das Transportunternehmen die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum des Anbieters (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst über, wenn alle aus der gesamten Geschäftsbeziehung des Anbieters zustehenden Forderungen getilgt sind.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
    Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet, sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, beschädigt oder vernichtet worden ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
  3. Ist der Besteller Unternehmer, so ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des mit dem Anbieter vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Anbieter nimmt die Abtretung an. Auf schriftliches Verlangen des Anbieters ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung der Forderung schriftlich vorzunehmen und dem Anbieter die Einzugsermächtigung zu bescheinigen und die Abtretung der Forderung gegenüber dem Dritten bekannt zu geben. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt auch nach der Abtretung ermächtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Die Befugnis des Anbieters, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Anbieter wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag des Anbieters. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Anbieter das an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Anbieter anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ihn verwahrt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge

  1. Ist der Besteller Kaufmann, setzen Gewährleistungsrechte voraus, dass dieser seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich und verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
  2. Gewährleistungsrechte verjähren nach den gesetzlichen Vorgaben. Wird eine gebrauchte Sache verkauft, ermäßigt sich die Gewährleistung auf ein Jahr, wenn der Besteller Verbraucher ist. Ist er Unternehmer, ist die Gewährleistung in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Anbieter gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung oder den Wohnsitz des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Anbieter bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Anbieter gilt ferner Absatz 4 entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die hier in § 9 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Anbieter und seine Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
  7. Soweit nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart ist, übernimmt der Anbieter kein Beschaffungsrisiko und gewährt keine Garantien.

§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Schadenersatzansprüche statt der Leistung können nur geltend gemacht werden, wenn der Besteller zuvor förmlich eine Nachfrist zur Nacherfüllung gesetzt hat, verbunden mit der Androhung, nach Ablauf der Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, und diese Frist fruchtlos verstreicht. Erfüllungsansprüche des Bestellers erlöschen mit Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens jedoch, wenn der Besteller Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
  2. Soweit eine Schadenersatzhaftung des Anbieters in Betracht kommt haftet der Anbieter, wie folgt:
    (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Anbieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat,
    (b) für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten der Organe und leitenden Angestellten des Anbieters sowie für schwerwiegendes Organisationsverschulden,
    (c) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei zumindest grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt, wie folgt: Der Schadenersatz darf den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, der bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die der Anbieter kannte oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehbar war.
  3. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Anbieter sind ausgeschlossen.

§ 11 Entsorgung der Ware nach Nutzungsbeendigung

  1. Der Anbieter wird auf Kosten des Bestellers die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung zurücknehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen.
  2. Der Besteller hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
  3. Unterlässt es der Besteller, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

§ 12 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Der Anbieter nimmt am Verbraucherstreitbeilegungsgesetz nicht teil.

§ 13 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dresden, soweit eine Gerichtsstandvereinbarung gesetzlich zulässig ist. .
    Soweit der Vertrag oder diese Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.